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VGH Bayern, 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 |
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Die Beantwortung der Frage, ob das grundsätzliche Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV n.F.) dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht, ist erst nach entsprechenden tatsächlichen Ermittlungen im Rahmen des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 2013, 201
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259
Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2012 - 7 CS 12.1642
Allerdings hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Ziele des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und des Jugend- und Spielerschutzes zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die Beschränkungen der Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertigen können, weil sie auf den Schutz der Empfänger von Wettdienstleistungen, auf die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und auf den Schutz der Verbraucher und die Verhütung von Störungen der Sozialordnung im Allgemeinen gerichtet sind (vgl. BayVGH vom 26.6.2012 Az. 10 BV 09.2259 RdNr. 72 m.w.N.).Der Senat hat ebenso keinen Zweifel daran, dass das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, die mit ihm verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht und der Gewährleistung des Jugendschutzes zu erreichen (vgl. ebenso zum Werbeverbot im Internet BayVGH vom 26.6.2012 a.a.O. RdNrn. 73 ff m.w.N.).
Die Beantwortung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob das (grundsätzliche) Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht (vgl. zum Kohärenzgebot in Bezug auf das Werbeverbot im Internet nach § 5 Abs. 3 GlüStV a. F. BayVGH vom 26.6.2012 a.a.O. RdNrn. 76 ff m.w.N.), ist erst nach entsprechenden tatsächlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens möglich.
- VGH Bayern, 08.07.2013 - 7 CS 13.667
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein hinreichender Grund zur …
Schon bisher hat der glücksspielrechtliche Werbebegriff eine Aufforderung oder einen Anreiz zum Wetten vorausgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 13).Der Senat hat bereits entschieden, dass es beim (grundsätzlichen) Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen bleibt, solange eine solche Werbeerlaubnis - wie im vorliegenden Fall - noch nicht erteilt ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 14).
13 aa) Der Senat hat in seinen den Beteiligten bekannten Entscheidungen vom 29. November 2012 (Az. 7 CS 12.1527 und 7 CS 12.1642), auf welche sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen stützt, bereits ausgeführt, dass er keinen hinreichenden Grund sieht, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Anwendung des gesetzlichen Verbots der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen abzusehen, obwohl von Seiten der Antragsteller jeweils Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieses gesetzlichen Verbots mit Unionsrecht (Art. 56 AEUV) geltend gemacht worden sind.
(3) Soweit die Antragstellerin ihren Einwand wiederholt, die Werbepraxis staatlicher Anbieter (vorrangig im Internet) führe zu einer Inkohärenz des streitgegenständlichen Fernsehwerbeverbots, weil Jugendschutz und Spielsuchtbekämpfung dann nicht mehr erreicht werden könnten, wenn nachhaltig und breitenwirksam für staatliche Glücksspielangebote (im Internet) geworben werde, hält der Senat an seiner Ansicht fest, dass die Beantwortung der Frage, ob das grundsätzliche Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht, erst nach entsprechenden tatsächlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 17).
- VGH Bayern, 08.07.2013 - 7 CS 13.929
Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen; Sportwetten; …
Schon bisher hat der glücksspielrechtliche Werbebegriff eine Aufforderung oder einen Anreiz zum Wetten vorausgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 13).Der Senat hat bereits entschieden, dass es beim (grundsätzlichen) Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen bleibt, solange eine solche Werbeerlaubnis - wie im vorliegenden Fall - noch nicht erteilt ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 14).
aa) Der Senat hat in seinen den Beteiligten bekannten Entscheidungen vom 29. November 2012 (Az. 7 CS 12.1527 und 7 CS 12.1642), auf welche sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen stützt, bereits ausgeführt, dass er keinen hinreichenden Grund sieht, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Anwendung des gesetzlichen Verbots der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen abzusehen, obwohl von Seiten der Antragsteller jeweils Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieses gesetzlichen Verbots mit Unionsrecht (Art. 56 AEUV) geltend gemacht worden sind.
(3) Soweit die Antragstellerin ihren Einwand wiederholt, die Werbepraxis staatlicher Anbieter (vorrangig im Internet) führe zu einer Inkohärenz des streitgegenständlichen Fernsehwerbeverbots, weil Jugendschutz und Spielsuchtbekämpfung dann nicht mehr erreicht werden könnten, wenn nachhaltig und breitenwirksam für staatliche Glücksspielangebote (im Internet) geworben werde, hält der Senat an seiner Ansicht fest, dass die Beantwortung der Frage, ob das grundsätzliche Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht, erst nach entsprechenden tatsächlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 17).
- VGH Bayern, 20.08.2020 - 7 CS 20.356
Untersagung der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel
Auch wenn Sponsoring nicht mehr vom Werbebegriff des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV umfasst ist, da - anders als noch im Glückspielstaatsvertrag 2008 - die Vorschrift nicht länger auf § 8 RStV (Sponsoring), sondern nur noch auf § 7 RStV (Werbung) verweist, folgt daraus für den in § 5 Abs. 3 GlüStV normierten Werbebegriff aber kein grundsätzlich geändertes Begriffsverständnis (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 14;… B.v. 8.7.2013 - 7 CS 13.929 - ZUM-RD 2013, 629 Rn. 11).Zwar unterfallen seit der Neuregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV Sponsorhinweise im Sinne des § 8 RStV somit nicht mehr "per se" dem Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen, aber weiterhin immer dann, wenn sie - wie andere Werbeformen - zum Wetten auffordern oder anreizen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 19).
- VGH Bayern, 20.08.2020 - 7 CS 20.1515
Untersagung der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel
Auch wenn Sponsoring nicht mehr vom Werbebegriff des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV umfasst ist, da - anders als noch im Glückspielstaatsvertrag 2008 - die Vorschrift nicht länger auf § 8 RStV (Sponsoring), sondern nur noch auf § 7 RStV (Werbung) verweist, folgt daraus für den in § 5 Abs. 3 GlüStV normierten Werbebegriff aber kein grundsätzlich geändertes Begriffsverständnis (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 14;… B.v. 8.7.2013 - 7 CS 13.929 - ZUM-RD 2013, 629 Rn. 11).Zwar unterfallen seit der Neuregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV Sponsorhinweise im Sinne des § 8 RStV somit nicht mehr "per se" dem Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen, aber weiterhin immer dann, wenn sie - wie andere Werbeformen - zum Wetten auffordern oder anreizen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 19).
- VG München, 09.08.2018 - M 17 S 18.3799
Untersagung von Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel
Sie hat damit als Organ der Antragsgegnerin ihre rundfunkrechtlich begründete Zuständigkeit für die streitgegenständliche Aufsichtsmaßnahme (§ 35, § 36 Abs. 2 Nr. 7, § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1991 (GVBl S. 451; BayRS 2251-6-S), zuletzt geändert durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 210) wahrgenommen (BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1642 - juris Rn. 12).